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   LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01   

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https://dejure.org/2002,9155
LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01 (https://dejure.org/2002,9155)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.01.2002 - L 4 KR 12/01 (https://dejure.org/2002,9155)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - L 4 KR 12/01 (https://dejure.org/2002,9155)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - Versorgung - gehbehinderter Versicherter - Elektro-Rollstuhl - Standardausführung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs. 3 SGB V; § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V
    Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Elektrorollstuhl; Erforderlichkeit eines mit stärkerem Motor ausgestatteten Elektrorollstuhls zur Ausgleichung der Behinderung des Antragstellers; Hilfsmittel zum Ausgleich des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Versorgung - gehbehinderter Versicherter - Elektro-Rollstuhl - Standardausführung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Elektrorollstuhl; Erforderlichkeit eines mit stärkerem Motor ausgestatteten Elektrorollstuhls zur Ausgleichung der Behinderung des Antragstellers; Hilfsmittel zum Ausgleich des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Elektrorollstuhl; Erforderlichkeit eines mit stärkerem Motor ausgestatteten Elektrorollstuhls zur Ausgleichung der Behinderung des Antragstellers; Hilfsmittel zum Ausgleich des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 35 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01
    Nach dieser ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat stets angeschlossen hat, gehören zu derartigen Grundbedürfnissen die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 mwN; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2000 - L 4 KR 53/99 -).

    Auch das Grundbedürfnis der Erschließung eines "gewissen körperlichen Freiraums" (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 28, 27, 25, 7 sowie BSG SozR 2200 § 182 Nr. 29, 13) hat die Rechtsprechung nur iS eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht iS des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden.

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind bisher immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden: So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16. April 1998 (B 3 KR 9/97 R - Rollstuhl-Bike für Jugendliche = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt; das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden.
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01
    Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Reha, die auch die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfassen kann, ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme: Mit der beruflichen Reha sind die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung, die Arbeitsförderung, die soziale Entschädigung und die Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) nach dem Bundessozialhilfegesetz beauftragt; letztere hat außerdem die soziale Reha Behinderter zu verwirklichen (so BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 9/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 32, unter Hinweis auf Schulin in: ders - Hg -, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 KV, 1994, § 6 Rdnr 167 ff, Berstermann in: Peters, Handbuch der KV, Bd 1, Stand Oktober 1997, § 33, Rdnr 42, 72 ff).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01
    So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 (3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy -) zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt.
  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 3/96

    Zubehör für elektrisch betriebenes Druckbeatmungsgerät als Hilfsmittel

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01
    Die Krankenkassen haben die Versicherten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 Abs. 1 SGB V) mit allen Hilfsmitteln zu versorgen, die geeignet und erforderlich sind, die Betroffenen in den Stand zu versetzen oder es ihnen zu erleichtern, den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens nachzukommen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl ua Urteil vom 6. Februar 1997 - 3 RK 3/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 23 mwN).
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 7/77

    Aufgabenbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung - Blindenführhund als

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01
    Bereits für diese Vorschrift hatte das BSG entschieden (BSGE 45, 133, 134 ff = SozR 2200 § 182b Nr. 4), dass der vom Gesetzgeber angestrebte Leistungsumfang nicht aus dem (zu weiten Wortlaut) der gesetzlichen Vorschrift abgelesen, sondern nur unter Berücksichtigung seiner Einbettung in das Gesamtsystem der sozialen Sicherheit bestimmt werden kann.
  • BSG, 10.10.1979 - 3 RK 30/79

    Ausgleich körperlicher Behinderungen - Bedeutung des Versehrtenschwimmsportes

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01
    Die Rechtsprechung des BSG zu § 182b RVO und § 33 SGB V hat dies so konkretisiert, dass bei einem unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion selbst gerichteten Hilfsmittel, insbesondere einem künstlichen Körperglied, ohne weiteres anzunehmen ist, dass eine medizinische Reha vorliegt (vgl etwa BSG SozR 2200 § 182 Nr. 55 - Badeprothese -).
  • LSG Niedersachsen, 20.09.2000 - L 4 KR 53/99

    Kostenerstattung für ein Doppelschalensitzfahrrad für ein familienversichertes

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 12/01
    Nach dieser ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat stets angeschlossen hat, gehören zu derartigen Grundbedürfnissen die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 mwN; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2000 - L 4 KR 53/99 -).
  • BSG, 11.11.2004 - B 9 V 3/03 R

    Sachleistung - Kostenerstattung - Maß des Notwendigen - Wirtschaftlichkeitsgebot

    Wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung handele es sich sonst nicht mehr um eine Ausstattung, die erforderlich sei, um eine Behinderung im Sinne der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums auszugleichen ("Basisausgleich"; Hinweis auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 30. Januar 2002 - L 4 KR 12/01 -, Breithaupt 2002, 787 mwN zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ).

    Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit eines Elektrorollstuhls auf 6 km/h entspricht in etwa der Geschwindigkeit, die ein Gesunder beim Gehen durchschnittlich erreicht (so auch das Berufungsurteil unter Hinweis auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 30. Januar 2002 - L 4 KR 12/01 -, Breithaupt 2002, S 787; vgl dazu BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R - mwN; zu den Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl siehe auch Senatsurteil vom 14. Februar 2001, SozR 3-3100 § 11 Nr. 6).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.08.2004 - L 11 KR 72/04

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Elektrorollstuhl der 10 km/h-Version

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine besonders schnelle Fortbewegungsmöglichkeit, die sich etwa hinsichtlich der zurückzulegenden Entfernung und der Schnelligkeit bei der Fortbewegung an einem Radfahrer orientiert (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2002 - L 4 KR 12/01 -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 18.12.2002 - L 2 V 60/01

    Kriegsopferversorgung - Hilfsmittelversorgung - elektrischer Rollstuhl mit einer

    Entsprechend hat das LSG Niedersachsen mit Urteil vom 30. Januar 2002 - L 4 KR 12/01 - ( Breithaupt 2002, S. 787-790) entschieden, dass ein gehbehinderter in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter grundsätzlich keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektro-Rollstuhl der 10 km/h-Version habe.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 16 KR 394/18
    Das erkennende Gericht hat hierzu bereits mit Urteil vom 30. Januar 2002, L 4 KR 12/01 folgendes ausgeführt: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2013 - L 5 KR 1551/13
    Eine schnellere Fortbewegungsmöglichkeit, etwa nach dem Maßstab des Radfahrers, muss die Krankenkasse ihren (behinderten) Versicherten im Wege der Hilfsmittelversorgung nicht verschaffen (so auch LSG Bad.-Württ., Urt. v. 24.8.2004, - L 11 KR 72/04 - LSG Niedersachsen, Urt. v. 30.1.2002, - L 4 KR 12/01 - vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.11.2009, - L 16 B 51/09 KR ER und LSG Berlin, Urt. v. 27.1.2006, - L 1 KR 121/04 - zu 10 km/h schnellen Elektrorollstühlen).
  • SG Duisburg, 07.09.2007 - S 9 KR 21/07

    Krankenversicherung

    (Vgl hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.01.2002, Az: L 4 KR 12/01 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2004, Az: L 11 KR 72/04.) Vergleichend ist vielmehr ein Fußgänger heranzuziehen, dessen Tempo beim Zurücklegen eines Weges üblicherweise 6 km/h nicht überschreitet.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2013 - L 11 KR 796/12
    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine besonders schnelle Fortbewegungsmöglichkeit, die sich etwa hinsichtlich der zurückzulegenden Entfernung und der Schnelligkeit bei der Fortbewegung an einem Radfahrer orientiert (LSG Niedersachsen 30.01.2002, L 4 KR 12/01, Breith 2002, 787-790 = juris).
  • SG Oldenburg, 22.03.2006 - S 6 KR 210/05
    Die gesetzliche Krankenversicherung bie-tet dabei keinen Anspruch auf eine optimale Versorgung, Kosten und Nutzen dürfen da-bei auch nicht außerhalb jeden Verhältnisses stehen (Wirtschaftlichkeitskriterium), § 12 SGB V. Im Ergebnis heißt das, dass gehbehinderte Versicherte in aller Regel mit einem E-Rollstuhl der Standartausführung ausreichend versorgt sind, vgl. beispielsweise Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.01.2002 - L 4 KR 12/01 -.
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